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Anzulegender Wert (AW)

Der „anzulegende Wert“ (AW) ist ein rechnerischer Vergütungswert in Cent pro Kilowattstunde aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Er dient nicht als direkter Verkaufspreis, sondern als Berechnungsbasis für die Marktprämie, wenn eine Anlage ihren Strom am Markt verkauft (Direktvermarktung). Vereinfacht: Der Markt zahlt, was er gerade zahlt – und die Marktprämie stockt ggf. auf, damit der Betreiber über alles gesehen ungefähr beim AW landet.

Berechnungslogik

Formel der gleitenden Marktprämie (je Technologie/Monat auf Basis des Referenzmarktwerts):

Marktprämie = AW − Marktwert

  • Marktwert (oft „Referenzmarktwert“): der monatliche, technologie­spezifische Durchschnitt der Börsenpreise, gewichtet mit dem Einspeiseprofil (z. B. Wind, PV).
  • Fall A – Marktwert < AW: Marktprämie ist positiv. Zusätzlich zum Börsenerlös gibt es die Differenz zum AW.
  • Fall B – Marktwert ≥ AW: Marktprämie fällt auf 0. Der Börsenerlös reicht bereits aus (oder liegt darüber).

Beispiel

Eine PV-Anlage hat AW = 8,0 ct/kWh. Der PV-Marktwert im Monat liegt bei 6,3 ct/kWh.
→ Marktprämie = 8,0 − 6,3 = 1,7 ct/kWh.
Der Monats­erlös ≈ Börsenerlös (6,3 ct/kWh, abzüglich Vermarktungskosten) + Marktprämie (1,7 ct/kWh).
Liegt der Marktwert in einem anderen Monat z. B. bei 8,6 ct/kWh, ist die Marktprämie 0.

Wie wird der AW festgelegt?

  • Bis EEG 2014: AW überwiegend gesetzlich festgelegt.
  • Seit EEG 2017: Für größere Neuanlagen wird der AW über Ausschreibungen der Bundesnetzagentur ermittelt. Betreiber geben Gebote (in ct/kWh) ab; die niedrigsten Gebote erhalten den Zuschlag.
  • Geltung: Der bezuschlagte AW gilt im Regelfall über den Förderzeitraum (typisch ca. 20 Jahre, zuzüglich anteiliges Inbetriebnahmejahr; Details je EEG-Fassung/Technologie).
  • Leitplanken: Technologie­spezifische Höchstwerte verhindern überzogene Gebote und sichern wirtschaftliche Tragfähigkeit. Bei einzelnen Technologien können Standort- oder Referenz­ertragsmodelle (z. B. Wind Onshore) den wirksamen AW anpassen.

Besondere Regelungen zu negativen Preisen

Bei längeren Phasen negativer Börsenpreise wird die Marktprämie zeitweise nicht gezahlt. Die Schwellen haben sich mit EEG-Novellen verändert:

  • 6-Stunden-Regel (EEG 2014–2020): ≥ 6 Stunden am Stück negativ → Prämie entfällt für diesen Zeitraum.
  • 4-Stunden-Regel (EEG ab 2021): ≥ 4 Stunden negativ → Prämie entfällt.
  • 3-Stunden-Regel: In speziellen Konstellationen (z. B. bestimmte Innovationsausschreibungen).
  • Ausnahmen: Für bestimmte kleine Anlagen gelten Privilegierungen; bei ihnen bleibt die Prämie trotz negativer Preise bestehen (konkret je EEG-Fassung/Technologie definiert).

Wichtige Einordnungen

AW ist kein garantierter „Endpreis“ für den Betreiber. Die tatsächlichen Einnahmen hängen vom real erzielten Marktpreis, Profil­unterschieden, Vermarktungs-/Netzkosten und ggf. Ausgleichsenergie ab.

Der Marktwert ist ein Referenzdurchschnitt. Er kann vom individuell erzielten Preis abweichen (z. B. wegen Blockgeboten, Intraday-Käufen/-Verkäufen).

AW ≠ Einspeisevergütung. Beim AW verkauft die Anlage am Markt; die Förderung erfolgt als gleitende Aufstockung (Marktprämie).

Wettbewerb & Integration: Ausschreibungen und gleitende Prämie fördern Kostensenkungen, binden EE-Anlagen an Marktsignale und erleichtern die System­integration – ohne Erträge bei sehr niedrigen Marktpreisen völlig abstürzen zu lassen.

Fazit

Der anzulegende Wert ist das rechnerische Herzstück der EEG-Förderlogik in der Direktvermarktung: Er bildet zusammen mit dem (profilgewichteten) Marktwert die Grundlage für die gleitende Marktprämie. Damit schützt er vor sehr niedrigen Markterlösen, ohne die Marktteilnahme und den Wettbewerb auszuhebeln.